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25. Die Unfreien

25. Sonst verwenden sie die Sklaven nicht wie wir, daß die Aufgaben unter das Gesinde verteilt wären: jeder schaltet auf eigenem Hofe, am eigenen Herd. Der Herr trägt ihm wie einen Pächter auf, eine bestimmte Menge Korn oder Vieh oder Tuch abzugeben, und nur so weit reicht die Gehorsamspflicht des Sklaven. Die übrigen Geschäfte des Hauses besorgen die Frau und die Kinder. Daß man einen Sklaven prügelt, fesselt und mit Zwangsarbeit bestraft, ist selten; oft schlägt man ihn tot, nicht um strenge Zucht zu wahren, sondern in der Hitze des Zorns, wie einen Widersacher - allerdings ist die Sklaventötung straffrei.

Die Freigelassenen stehen nur wenig über den Sklaven; selten bedeuten sie etwas im Hause, nie im Gemeinwesen, mit Ausnahme der Stämme, denen Könige gebieten. Denn dort steigen sie über Freigeborene und selbst über Adlige hinaus; bei den übrigen Stämmen ist der niedere Rang der Freigelassenen ein Beweis für die allgemeine Freiheit.


Anmerkungen:

nicht wie wir: Im wohlhabenden römischen Hause hatte jeder Sklave seinen besonderen Tätigkeitsbereich. Die folgenden Sätze umschreiben die Stellung des Hörigen. Vornehme Germanen werden jedoch schon zur Zeit des Tacitus Unfreie im strengen Sinn besessen haben, d.h. Sklaven, die bei ihnen wohnten und häusliche Dienste versehen mußten. Überdies waren auch die Hörigen zu Dienstleistungen verpflichtet.

Die übrigen Geschäfte: Tacitus hat gerade bestritten, daß die germanischen Sklaven zu häuslichen Diensten herangezogen wurden. Wahrscheinlich soll der Leser ein Zwischenglied ergänzen, etwa: "Diese Leistungen der Unfreien nehmen den Germanen einen Teil der häuslichen Geschäfte ab." Dem Wortsinne nach wird hier auf sämtliche freien Germanen ausgedehnt, was das 15. Kapitel von der Kriegerkaste behauptet hatte; wahrscheinlich denkt Tacitus lediglich an die Wohlhabenden. Doch auch mit dieser Einschränkung ist sein Bild vom Nichtstuerdasein des germanischen Mannes ziemlich unglaubwürdig.

Daß man einen Sklaven prügelt...: im Gegensatz zu den Römern, die ihre Sklaven streng, ja grausam zu bestrafen pflegten; die kaiserliche Gesetzgebung begann erst im 2. Jh., schweren Mißbrauch des Herrenrechts Einhalt zu gebieten.

Ist die Sklaventötung straffrei: Der germanische Sklave war rechtslos, wie der römische. In Rom konnte immerhin die grundlose Sklaventötung seit Claudius unter bestimmten Vorausetzungen, später allgemein als Mord geahndet werden.

nie im Gemeinwesen: während römische Freigelassene im 1. Jh. zu höchsten kaiserlichen Ämtern und maßgeblichem Einfluß auf die Staatsgeschäfte vordrangen.

mit Ausnahme der Stämme: Wie spätere Quellen bezeugen, wurden bei den Franken und Langobarden Freigelassene in das gefolge des Königs aufgenommen.