12. Vor der Versammlung darf man auch Anklage erheben und die Entscheidung über Leben und Tod beantragen. Die Strafen richten sich nach der Art des Vergehens: Verräter und Überläufer hängt man an Bäume auf; Feiglinge und Kriegsscheue und Unzüchtige versenkt man in Sumpf und Morast, wobei man noch Flechtwerk darüber wirft. Die Verschiedenheit der Vollstreckung beruht auf dem Grundsatz, man müsse Verbrechen zur Schau stellen, wenn man sie ahnde, Schandtaten hingegen dem Blicke entziehen. Doch auch in leichteren Fällen entspricht die Strafe dem Vergehen: wer überführt wird, muß mit einer Anzahl von Pferden und Rindern büßen. Ein Teil der Buße kommt dem König oder dem Stamme zu, ein Teil dem Geschädigten selbst oder seinen Verwandten.
In diesen Versammlungen werden auch Adlige gewählt die in den Gauen und Dörfern Recht sprechen; einem jeden steht ein Geleit von hundert Mann aus dem Volke als Rat zugleich und zu größerem Ansehen bei.
Anmerkungen:
darf man auch Anklage erheben: Eine Klagepflicht bestand nicht. Das Thing behandelte wohl vor allem Verbrechen, die sich gegen die Gesamtheit richteten.
hängt man an Bäumen auf: Die den Römern geläufige Strafe des Kreuzigens war unbekannt.
Feiglinge und Kriegsscheue: wurden wohl nur in besonders schweren Fällen öffentlich bestraft. Nach Kap. 6 zog nicht einmal das Wegwerfen des Schildes auf der Flucht die Todesstrafe nach sich; bei den Chatten mußten die Feigen und Kriegsscheuen ihren Haarwust behalten (Kap. 31).
in Sumpf und Morast: Die germanischen Quellen bezeugen diese Art der Hinrichtung vor allem für Frauen, besonders bei Ehebruch. Die taciteische Beschreibung der Strafe wird durch einen Teil der sogenannten Moorleichen bestätigt; ob von männlichen Verbrechern gerade die Kriegsscheuen und Unzüchtigen so behandelt wurden, steht dahin. Tacitus übergeht eine wichtige Strafe, die man vor allem anwandte, wenn man des Verbrechers nicht habhaft wurde: den Ausschluß aus der Gemeinschaft, die Friedloslegung.
beruht auf dem Grundsatz: Diese Motivation ist sicherlich eine Zutat des Tacitus.
in leichteren Fällen: nicht nur bei Körperverletzung, Diebstahl usw., sondern, wie Kap 21. zeigt, auch bei Totschlag.
In diesen Versammlungen....: ein dunkler Passus. Über die Zuständigkeit der hier erwähnten Gaugerichte erfährt man nichts. Stämme, an deren Spitze Gaukönige standen, brauchten wohl in ihren Things nicht eigens Gaurichter zu wählen. Der Beirat der Hundert scheint auf ein Mißverständnis zu beruhen; Tacitus hat offenbar die sogenannten Hunnen, d.h. Obleute, die für je hundert wehrhafte Männer bestellt wurden, zu Mitgliedern eines hundert Mann starken Kollegiums umgedeutet. In Rom gab es ein "Hundertmänner- Gericht", das vor allem über Erschaftssachen zu befinden hatte.
